Von einer Fahrtenbuchauflage ist nicht schon dann abzusehen, wenn der Fahrzeughalter ankündigt, sich zukünftig rechtstreu zu verhalten. Eine solche bloße Absichtserklärung ist nicht in gleicher Weise zur Feststellung des Fahrzeugführers bei künftigen Verkehrsverstößen geeignet, wie die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage. So entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 9 A 2969/19).
Nach einem festgestellten Verkehrsverstoß konnte nicht ermittelt werden, wer das betreffende Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt hat. Der Fahrzeughalter gab an, das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht geführt zu haben. Zwar konnten auch Familienangehörige im Haushalt das Fahrzeug geführt haben, jedoch berief sich der Fahrzeughalter auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. Gegen den Fahrzeughalter erging daraufhin die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage. Dagegen erhob der Fahrzeughalter Klage. Er führte an, sich zukünftig anders zu verhalten und den Fahrzeugführer stets zu benennen.
Das Oberverwaltungsgericht hielt die Fahrtenbuchauflage jedoch für rechtmäßig. Von der Auflage habe nicht allein aufgrund der bloßen Ankündigung des Klägers, sich künftig rechtstreu zu verhalten, abgesehen werden müssen. Die bloße Absichtserklärung sei nicht in gleicher Weise geeignet, die Feststellung des Fahrzeugführers bei künftigen Verkehrsverstößen zu ermöglichen wie die Anordnung zur Fahrtenbuchauflage, mit der die Verpflichtung zur weitgehenden Dokumentation von Daten betreffend die Nutzung des Fahrzeugs verbunden sei.
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