Hat der Gemeinschuldner seine unternehmerische Tätigkeit bereits vor der Eröffnung des Konkursverfahrens eingestellt, ist über den Vorsteuerabzug aus der Leistung des Konkursverwalters nach der früheren unternehmerischen Tätigkeit des Gemeinschuldners zu entscheiden. Fehle es an einer auf den Unternehmenserhalt gerichteten Unternehmensfortführung, sei es nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs unerheblich, wenn es im Konkursverfahren auf dem Weg zur Liquidation zu vorübergehenden Vermietungen kommt (Az. V R 3/22).
Im Streitfall war der Kläger Konkursverwalter über das Vermögen der K KG. Bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens erbrachte das Unternehmen ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze. Im Schlussbericht erläuterte der Kläger die Verwaltung und Verwertung der Konkursmasse der K KG und die dabei erfolgten Vermietungen. Er stellte seine Leistungen im Konkursverfahren in Rechnung mit Ausweis darin enthaltener Umsatzsteuer. Mit der Umsatzsteuer-Jahreserklärung machte er als Konkursverwalter der K KG allein den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung mit einem Überschuss zu seinen Gunsten geltend. Das beklagte Finanzamt setzte einen niedrigeren Überschuss zu Gunsten des Klägers fest. Der Vorsteuerabzug könne nur anteilig gewährt werden, da die Leistung des Klägers nach Eröffnung des Konkursverfahrens teilweise für steuerfreie Ausgangsumsätze der K KG, wie z. B. Vermietungen, verwendet worden sei.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht Münster der hiergegen gerichteten Klage statt. Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamtes ab.
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