Zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens kann kein selbstständiges Beweisverfahren zwecks Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der ortsüblichen Vergleichsmiete eingeleitet werden. Die Pflicht zur Mieterhöhungsbegründung obliegt dem Vermieter und kann nicht auf das Gericht abgewälzt werden. Das entschied das Amtsgericht Hamburg (Az. 49 H 3/23).
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte der Vermieter einer Wohnung beim Amtsgericht Hamburg die Einholung eines Gutachtens im selbstständigen Beweisverfahren zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Der Vermieter beabsichtigte die Erhöhung der Miete. Um diese begründen zu können, stellte er den Antrag.
Das Gericht entschied, dass es nicht zulässig sei, vor einem Mieterhöhungsverlangen die ortsübliche Vergleichsmiete durch einen Sachverständigen im Wege des selbstständigen Beweisverfahrens klären zu lassen. Der Vermieter dürfe die ihm gesetzlich obliegende Pflicht der Mieterhöhungsbegründung nicht auf das Gericht abwälzen. Es stehe dem Vermieter frei, einen von ihm auszuwählenden Sachverständigen zu beauftragen. Nur wenn die Mieterin durch ein solches Gutachten nicht überzeugt werden sollte, bedürfe es im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens der Einholung eines Sachverständigengutachtens mit den entsprechenden Kostenrisiken.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Startseite | Impressum | Datenschutz
____________________________________________________
Dipl.-Finanzwirt Bernhard Terhorst - Steuerberater © 2018
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.